Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-18, 1 Vollz(Ws) 403/16

1 Vollz(Ws) 403/16Tribunal Superior18 de out. de 2016

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Regest

1. Ein tatsächliches Handeln der Vollzugsanstalt gegenüber einem Sicherungsverwahrten stellt zumindest dann eine unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme dar, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung in der Form geltend gemacht wird, dass – über die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit hinausgehend – ein Eingriff in eine dem Betroffenen grundsätzlich zunächst ohne Einschränkung und etwaigen Erlaubnisvorbehalt durch Gesetz ausdrücklich zugestandene Rechtsposition gegeben sei. 2. Würde in einem solchen Fall der Betroffene darauf verwiesen, zunächst einen Antrag auf Unterlassen bzw. Beseitigung der vorhandenen Einschränkungen zu stellen und gegebenenfalls bis zum Erlass einer anfechtbaren Entscheidung einen Zeitraum von bis zu drei Monaten (vgl. § 113 Abs. 1 StVollzG) zuwarten zu müssen, wäre dies insbesondere im Rahmen von Eingriffen in den grundrechtsrelevanten Bereich mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 403/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-18

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 403/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1018.1VOLLZ.WS403.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109, SVVollzG NRW § 19 Abs. 2 S. 1, GG Art 19 Abs. 4

Leitsätze

Ein tatsächliches Handeln der Vollzugsanstalt gegenüber einem Sicherungsverwahrten stellt zumindest dann eine unmittelbar nach den §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme dar, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung in der Form geltend gemacht wird, dass – über die Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit hinausgehend – ein Eingriff in eine dem Betroffenen grundsätzlich zunächst ohne Einschränkung und etwaigen Erlaubnisvorbehalt durch Gesetz ausdrücklich zugestandene Rechtsposition gegeben sei.

Würde in einem solchen Fall der Betroffene darauf verwiesen, zunächst einen Antrag auf Unterlassen bzw. Beseitigung der vorhandenen Einschränkungen zu stellen und gegebenenfalls bis zum Erlass einer anfechtbaren Entscheidung einen Zeitraum von bis zu drei Monaten (vgl. § 113 Abs. 1 StVollzG) zuwarten zu müssen, wäre dies insbesondere im Rahmen von Eingriffen in den grundrechtsrelevanten Bereich mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar.

Tenor

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist mangels Fristversäumung gegenstandslos.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der erfolgten Festsetzungen des Geschäftswertes aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

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