1 VAs 151/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 1 VAs 151/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 1 VAs 151/16
1 VAs 151/16Tribunal Superior3 de nov. de 2016
Regest
Für ein Begehren eines Rechtsanwaltes, eine Maßregelvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn bei Mandantenbesuchen und gerichtliche Anhörungen abweichend von allgemein aufgestellten und in ihrer Geltung als solcher nicht angegriffener Durchsuchungsregelungen der Klinik nicht zu durchsuchen und auch eine Durchsuchung der mitgeführten Sachen zu unterlassen, ist der Rechtsweg gemäß der § 23 ff. EGGVG aufgrund des Subsidiaritätsregelung des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben, sondern das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG eröffnet.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 151/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-03
Aktenzeichen: 1 VAs 151/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.1VAS151.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: EGGVG §§ 23 ff., StVollzG § 109
Leitsätze
Für ein Begehren eines Rechtsanwaltes, eine Maßregelvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn bei Mandantenbesuchen und gerichtliche Anhörungen abweichend von allgemein aufgestellten und in ihrer Geltung als solcher nicht angegriffener Durchsuchungsregelungen der Klinik nicht zu durchsuchen und auch eine Durchsuchung der mitgeführten Sachen zu unterlassen, ist der Rechtsweg gemäß der § 23 ff. EGGVG aufgrund des Subsidiaritätsregelung des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben, sondern das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG eröffnet.
Tenor
Für den gestellten Antrag ist die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.
Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn verwiesen.
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