4 Ws 346 und 347/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 4 Ws 346 und 347/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 4 Ws 346 und 347/16
4 Ws 346 und 347/16Tribunal Superior3 de nov. de 2016
Regest
1. Auch in Verfahren zur Überprüfung der weiteren Maßregelvollstreckung (Erledigung, Maßregelaussetzung zur Bewährung, Fortdauer der Unterbringung), die außerturnusgemäß aufgrund eines Antrages des Untergebrachten erforderlich werden, gilt die Pflicht zu seiner mündlichen Anhörung (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) uneingeschränkt. 2. Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 346 und 347/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-11-03
Aktenzeichen: 4 Ws 346 und 347/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.4WS346UND347.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB §§ 63, 67d Abs. 2 und Abs. 6, 67e; StPO § 140 Abs. 2; StPO §§ 463, 454
Leitsätze
Auch in Verfahren zur Überprüfung der weiteren Maßregelvollstreckung (Erledigung, Maßregelaussetzung zur Bewährung, Fortdauer der Unterbringung), die außerturnusgemäß aufgrund eines Antrages des Untergebrachten erforderlich werden, gilt die Pflicht zu seiner mündlichen Anhörung (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) uneingeschränkt.
Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).
Tenor
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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
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Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin L aus N zur Pflichtverteidigerin für das laufende Vollstreckungsverfahren bestellt.
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Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
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