Oberlandesgericht Hamm, 2016-11-03, 4 Ws 346 und 347/16

4 Ws 346 und 347/16Tribunal Superior3 de nov. de 2016

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Regest

1. Auch in Verfahren zur Überprüfung der weiteren Maßregelvollstreckung (Erledigung, Maßregelaussetzung zur Bewährung, Fortdauer der Unterbringung), die außerturnusgemäß aufgrund eines Antrages des Untergebrachten erforderlich werden, gilt die Pflicht zu seiner mündlichen Anhörung (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) uneingeschränkt. 2. Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 346 und 347/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: 4 Ws 346 und 347/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1103.4WS346UND347.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB §§ 63, 67d Abs. 2 und Abs. 6, 67e; StPO § 140 Abs. 2; StPO §§ 463, 454

Leitsätze

Auch in Verfahren zur Überprüfung der weiteren Maßregelvollstreckung (Erledigung, Maßregelaussetzung zur Bewährung, Fortdauer der Unterbringung), die außerturnusgemäß aufgrund eines Antrages des Untergebrachten erforderlich werden, gilt die Pflicht zu seiner mündlichen Anhörung (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO) uneingeschränkt.

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

  2. Dem Untergebrachten wird Rechtsanwältin L aus N zur Pflichtverteidigerin für das laufende Vollstreckungsverfahren bestellt.

  3. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

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