Oberlandesgericht Hamm, 2016-12-21, 15 W 590/15

15 W 590/15Tribunal Superior21 de dez. de 2016

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Regest

Zur Eintragungsfähigkeit von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung über a. die Ermächtigung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Wohnungseigentum, b. Wirksamkeit von Zustellung an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Anschrift, c. Ermächtigung des bisherigen Wohnungseigentümers zur Wahrnehmung der Rechte bis zum Nachweis des Eigentumswechsels durch öffentliche Urkunden, d. Bevollmächtigung des Verwalters zum Erwerb von Wohnungs- bzw. Teileigentum innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.

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Oberlandesgericht Hamm — 15 W 590/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-12-21

Aktenzeichen: 15 W 590/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1221.15W590.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: WEG § 10 Abs. 3

Leitsätze

Zur Eintragungsfähigkeit von Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung über

a. die Ermächtigung des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Wohnungseigentum,

b. Wirksamkeit von Zustellung an die dem Verwalter zuletzt mitgeteilte Anschrift,

c. Ermächtigung des bisherigen Wohnungseigentümers zur Wahrnehmung der Rechte bis zum Nachweis des Eigentumswechsels durch öffentliche Urkunden,

d. Bevollmächtigung des Verwalters zum Erwerb von Wohnungs- bzw. Teileigentum innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 110.000,- € festgesetzt.

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