Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-24, 4 RBs 0007/17

4 RBs 0007/17Tribunal Superior24 de jan. de 2017

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Regest

Wird eine Verfahrensrüge auf eine rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages gestützt, so muss sich aus dem Rügevorbringen ergeben, dass der entsprechende Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde (und nicht etwa nur schriftsätzlich vor der Hauptverhandlung).

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Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 0007/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-24

Aktenzeichen: 4 RBs 0007/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0124.4RBS0007.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 344 Abs. 2; StPO § 244

Leitsätze

Wird eine Verfahrensrüge auf eine rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages gestützt, so muss sich aus dem Rügevorbringen ergeben, dass der entsprechende Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde (und nicht etwa nur schriftsätzlich vor der Hauptverhandlung).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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