1 RVs 8/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-09, 1 RVs 8/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-09, 1 RVs 8/17
1 RVs 8/17Tribunal Superior9 de fev. de 2017
Regest
Eine dem Angeklagten anlässlich einer früheren Verurteilung gemäß § 56c Abs. 1 StGB erteilte und auch nicht nachträglich konkretisierte Weisung, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils mit einer Sexualtherapie zu beginnen, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher unzulässig. Es begegnet daher durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt wird, dass er dieser Weisung nur schleppend bzw. nicht unverzüglich nachgekommen ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 8/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-02-09
Aktenzeichen: 1 RVs 8/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.1RVS8.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 46, 56c Abs. 1
Leitsätze
Eine dem Angeklagten anlässlich einer früheren Verurteilung gemäß § 56c Abs. 1 StGB erteilte und auch nicht nachträglich konkretisierte Weisung, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils mit einer Sexualtherapie zu beginnen, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher unzulässig. Es begegnet daher durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt wird, dass er dieser Weisung nur schleppend bzw. nicht unverzüglich nachgekommen ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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