Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-21, 2 Ausl. 27/16

2 Ausl. 27/16Tribunal Superior21 de fev. de 2017

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Regest

Die Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Ruanda zur Strafverfolgung wegen Völkermordes ist zulässig. Eine politische Verfolgung nach § 6 IRG liegt nicht vor. § 73 IRG steht der Zulässigkeit der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit von Verfahren in Ruanda und der dortigen Haftbedingungen ebenfalls nicht entgegen. Aufgrund der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüßung von 20 Jahren Strafhaft hindert schließlich auch die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Auslieferung nicht.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 27/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-21

Aktenzeichen: 2 Ausl. 27/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0221.2AUSL27.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG §§ 3, 5, 6, 10, 28, 73

Leitsätze

Die Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Ruanda zur Strafverfolgung wegen Völkermordes ist zulässig. Eine politische Verfolgung nach § 6 IRG liegt nicht vor. § 73 IRG steht der Zulässigkeit der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit von Verfahren in Ruanda und der dortigen Haftbedingungen ebenfalls nicht entgegen. Aufgrund der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüßung von 20 Jahren Strafhaft hindert schließlich auch die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Auslieferung nicht.

Tenor

    1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Ruanda zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem internationalen Haftbefehl des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom 22. Mai 2015 (Aktenzeichen: 1070/GEN/NM/SJB) vorgeworfenen Taten ist zulässig.
    1. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird – unter Zurückweisung gegen die Anordnung und Vollziehung der Auslieferungshaft gerichteten Einwendungen des Verfolgten – angeordnet.

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