Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-28, 1 Vollz (Ws) 42/17

1 Vollz (Ws) 42/17Tribunal Superior28 de fev. de 2017

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Regest

Wenn der Betroffene in einem auf seinen Antrag vom Amtsgericht zur Protokollierung von zwei Rechtsbeschwerden anberaumten Termin mitteilt, dass er die Ladung in einem der beiden Verfahren nicht erhalten habe und daher die diesbezügliche Protokollierung nicht vornehmen könne, vermag dies seine diesbezügliche Fristversäumnis nicht im Sinne des § 44 S. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG zu entschuldigen, wenn die noch überschaubare gerichtliche Akte im Protokollierungstermin vorgelegen hat und nicht ersichtlich ist, weshalb der Betroffene gehindert gewesen sein sollte, sich aus der Akte vor Ort mit den Einzelheiten des Vorganges (wieder) vertraut zu machen, um sodann seine Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll zu erklären.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 42/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-28

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 42/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0228.1VOLLZ.WS42.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 118 Abs. 3, 120 Abs. 1 S. 2; StPO §§ 44, 45

Leitsätze

Wenn der Betroffene in einem auf seinen Antrag vom Amtsgericht zur Protokollierung von zwei Rechtsbeschwerden anberaumten Termin mitteilt, dass er die Ladung in einem der beiden Verfahren nicht erhalten habe und daher die diesbezügliche Protokollierung nicht vornehmen könne, vermag dies seine diesbezügliche Fristversäumnis nicht im Sinne des § 44 S. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG zu entschuldigen, wenn die noch überschaubare gerichtliche Akte im Protokollierungstermin vorgelegen hat und nicht ersichtlich ist, weshalb der Betroffene gehindert gewesen sein sollte, sich aus der Akte vor Ort mit den Einzelheiten des Vorganges (wieder) vertraut zu machen, um sodann seine Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll zu erklären.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N in Essen wird zurückgewiesen.

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