Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-01, 20 U 65/14

20 U 65/14Tribunal Superior1 de mar. de 2017

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Zu einem Fall, in dem nach Depression mit schwerer Episode und besonderen Anforderungen des Berufs keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist, wohl aber trotz Besserung des Gesundheitszustands für gewisse Zeit noch Arbeitsunfähigkeit bestand.

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Oberlandesgericht Hamm — 20 U 65/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-01

Aktenzeichen: 20 U 65/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0301.20U65.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zu einem Fall, in dem nach Depression mit schwerer Episode und besonderen Anforderungen des Berufs keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist, wohl aber trotz Besserung des Gesundheitszustands für gewisse Zeit noch Arbeitsunfähigkeit bestand.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Krankentagegeldversicherung des Klägers zum Versicherungsschein Nr. ###/###### unbeendet über den 26. Juli 2012 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.464,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.305,00 Euro seit dem 1. August 2012, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. September 2012, aus weiteren 7.830,00 Euro seit dem 1. Oktober 2012, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. November 2012, aus weiteren 7.830,00 Euro seit dem 1. Dezember 2012, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. Januar 2013, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. Februar 2013, aus weiteren 7.308,00 Euro seit dem 1. März 2013 sowie aus 1.827,00 Euro seit dem 20. März 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.761,08 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Berufung zurückgewiesen.

Auf die Eventualwiderklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, 4.025,17 Euro an die Beklagte zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 6 % und die Beklagte 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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