4 UF 94/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-12, 4 UF 94/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-12, 4 UF 94/16
4 UF 94/16Tribunal Superior12 de mai. de 2017
Regest
Das Vorleben streng islamischer Werte seitens der Kindesmutter (z.B. Tragen einer Vollverschleierung; stark eingeschränkter Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts) stellt sich als nachteilig im Hinblick auf deren Erziehungseignung dar. Gleichwohl kann die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gerechtfertigt sein, wenn sonstige Gesichtspunkte, wie z.B. die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes sowie dessen tragfähiger ausdrücklicher Wille für die Kindesmutter sprechen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 94/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-12
Aktenzeichen: 4 UF 94/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0512.4UF94.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: BGB § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2
Leitsätze
Das Vorleben streng islamischer Werte seitens der Kindesmutter (z.B. Tragen einer Vollverschleierung; stark eingeschränkter Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts) stellt sich als nachteilig im Hinblick auf deren Erziehungseignung dar. Gleichwohl kann die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gerechtfertigt sein, wenn sonstige Gesichtspunkte, wie z.B. die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes sowie dessen tragfähiger ausdrücklicher Wille für die Kindesmutter sprechen.
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 01.03.2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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