Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-12, 4 UF 94/16

4 UF 94/16Tribunal Superior12 de mai. de 2017

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Regest

Das Vorleben streng islamischer Werte seitens der Kindesmutter (z.B. Tragen einer Vollverschleierung; stark eingeschränkter Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts) stellt sich als nachteilig im Hinblick auf deren Erziehungseignung dar. Gleichwohl kann die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gerechtfertigt sein, wenn sonstige Gesichtspunkte, wie z.B. die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes sowie dessen tragfähiger ausdrücklicher Wille für die Kindesmutter sprechen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 94/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-12

Aktenzeichen: 4 UF 94/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0512.4UF94.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2

Leitsätze

Das Vorleben streng islamischer Werte seitens der Kindesmutter (z.B. Tragen einer Vollverschleierung; stark eingeschränkter Kontakt zu Personen des anderen Geschlechts) stellt sich als nachteilig im Hinblick auf deren Erziehungseignung dar. Gleichwohl kann die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gerechtfertigt sein, wenn sonstige Gesichtspunkte, wie z.B. die Kontinuität der Lebensverhältnisse, die Bindungen des Kindes sowie dessen tragfähiger ausdrücklicher Wille für die Kindesmutter sprechen.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 01.03.2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

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