Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-15, 7 WF 240/16

7 WF 240/16Tribunal Superior15 de mai. de 2017

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Regest

Der Erblasser kann grundsätzlich rechtswirksam verfügen, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen sein soll. Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die berufene Person als Ergänzungspfleger des Minderjährigen dessen Belange in Bezug auf den Nachlass nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Widerspricht der Minderjährige der Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger berufenen Person, so steht dies deren Bestellung nicht grundsätzlich entgegen. Es entfällt aber die Bindung des Gerichts an die Benennung durch den Erblasser, so dass dem Gericht nach § 1779 Abs. 2 BGB ein Ermessen bei der Auswahl des Ergänzungspflegers eingeräumt ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 7 WF 240/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-15

Aktenzeichen: 7 WF 240/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0515.7WF240.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: BGB § 1909 Abs. 1 S. 2; BGB § 1917 Abs. 1 S. 2; BGB § 1778 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 2197

Leitsätze

Der Erblasser kann grundsätzlich rechtswirksam verfügen, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen sein soll. Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die berufene Person als Ergänzungspfleger des Minderjährigen dessen Belange in Bezug auf den Nachlass nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird.

Widerspricht der Minderjährige der Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger berufenen Person, so steht dies deren Bestellung nicht grundsätzlich entgegen. Es entfällt aber die Bindung des Gerichts an die Benennung durch den Erblasser, so dass dem Gericht nach § 1779 Abs. 2 BGB ein Ermessen bei der Auswahl des Ergänzungspflegers eingeräumt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amts-

gerichts – Familiengericht – Soest vom 04.10.2016 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 € festgesetzt.

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