30 U 117/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-17, 30 U 117/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-17, 30 U 117/16
30 U 117/16Tribunal Superior17 de mai. de 2017
Regest
Der Schenkwert der Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts kann nicht ohne Weiteres und ohne jeden Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der mit der Löschung eingetretenen und bei Entstehung des Rückforderungsanspruchs noch vorhandenen Werterhöhung des Grundstücks gesehen werden.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 117/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-17
Aktenzeichen: 30 U 117/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0517.30U117.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 516, 528; 812; 818 Abs. 2; BGB §§ 1061 S. 1, 1090, 1093 Abs. 1; SGB XII § 93
Leitsätze
Der Schenkwert der Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts kann nicht ohne Weiteres und ohne jeden Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der mit der Löschung eingetretenen und bei Entstehung des Rückforderungsanspruchs noch vorhandenen Werterhöhung des Grundstücks gesehen werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Juli 2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.700 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2016 zu zahlen.
Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird beschränkt auf die Höhe des Schenkungsrückforderungsanspruchs zugelassen.
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