Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-29, 1 Ws 25/17

1 Ws 25/17Tribunal Superior29 de mai. de 2017

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Regest

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Sind diese Voraussetzungen bei einem Wechsel des Pflichtverteidigers erfüllt, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, bei den als notwendige Auslagen des Angeklagten erstattungsfähigen Wahlverteidigergebühren des zweiten Pflichtverteidigers neben den an diesen ausgekehrten Pflichtverteidigergebühren gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG auch die an den zunächst bestellten Pflichtverteidiger ausgekehrten Gebühren in Abzug zu bringen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 25/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-29

Aktenzeichen: 1 Ws 25/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0529.1WS25.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2; RVG § 52 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Sind diese Voraussetzungen bei einem Wechsel des Pflichtverteidigers erfüllt, besteht grundsätzlich keine Veranlassung, bei den als notwendige Auslagen des Angeklagten erstattungsfähigen Wahlverteidigergebühren des zweiten Pflichtverteidigers neben den an diesen ausgekehrten Pflichtverteidigergebühren gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG auch die an den zunächst bestellten Pflichtverteidiger ausgekehrten Gebühren in Abzug zu bringen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die dem durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15.12.2015 (31 KLs 162 Js 625/08 - 32/15) freigesprochenen früheren Angeklagten als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren werden auf insgesamt 505,75 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt; jedoch wird die Beschwerdegebühr um 70 % ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse zu 70 %.

Der Beschwerdewert wird auf 719,95 € festgesetzt.

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