Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-13, 9 U 149/16

9 U 149/16Tribunal Superior13 de jun. de 2017

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1. Auch die konkludente Willenserklärung durch konkludentes Handeln setzt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus. 2. Für einen solchen Haftungsausschluss kommt es nur auf solche Umstände an, die bei Vertragsschluss vorlagen.

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Oberlandesgericht Hamm — 9 U 149/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-13

Aktenzeichen: 9 U 149/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.9U149.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Auch die konkludente Willenserklärung durch konkludentes Handeln setzt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus.

  2. Für einen solchen Haftungsausschluss kommt es nur auf solche Umstände an, die bei Vertragsschluss vorlagen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.325,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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