Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-14, 32 SA 35/17

32 SA 35/17Tribunal Superior14 de jun. de 2017

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Regest

Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO ist trotz Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstandes zulässig, wenn das zuständige Gericht seine bestehende Zuständigkeit in Zweifel zieht. Ein gemeinsamer Gerichtsstand kann sich für den beklagten Versicherer aus § 215 VVG und für den beklagten Vermittler aus § 29c ZPO ergeben. § 29c ZPO ist weit auszulegen. Er gilt für Streitigkeiten zwischen den Parteien des Verbrauchervertrages. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm umfasst alle Klagen, die sich - unabhängig von einer Anspruchsgrundlage - auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gründen. Hierzu gehören auch Klagen aus einer fehlerhaften Vertragsdurchführung.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 35/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-14

Aktenzeichen: 32 SA 35/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0614.32SA35.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29c, 36 I Nr. 3 ZPO, 215 VVG

Leitsätze

Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO ist trotz Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstandes zulässig, wenn das zuständige Gericht seine bestehende Zuständigkeit in Zweifel zieht. Ein gemeinsamer Gerichtsstand kann sich für den beklagten Versicherer aus § 215 VVG und für den beklagten Vermittler aus § 29c ZPO ergeben. § 29c ZPO ist weit auszulegen. Er gilt für Streitigkeiten zwischen den Parteien des Verbrauchervertrages. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm umfasst alle Klagen, die sich - unabhängig von einer Anspruchsgrundlage - auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gründen. Hierzu gehören auch Klagen aus einer fehlerhaften Vertragsdurchführung.

Tenor

Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Amtsgericht X.

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