1 Vollz (Ws) 236/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-20, 1 Vollz (Ws) 236/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-20, 1 Vollz (Ws) 236/17
1 Vollz (Ws) 236/17Tribunal Superior20 de jun. de 2017
Regest
Der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann auch dann in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn das Gericht zwar entsprechend seiner Anregung bei der JVA ein nach seiner Darstellung für das Verfahren bedeutsames Schriftstück angefordert hat, er jedoch weder über diese gerichtliche Anforderung noch über die Mitteilung der JVA informiert worden ist, dass sich der fragliche „Originalantrag“ des Betroffenen nicht bei den dortigen Akten befinde, so dass ihm diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 236/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-20
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 236/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0620.1VOLLZ.WS236.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: GG Art. 103 Abs. 1 GG; StVollzG § 116
Leitsätze
Der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann auch dann in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn das Gericht zwar entsprechend seiner Anregung bei der JVA ein nach seiner Darstellung für das Verfahren bedeutsames Schriftstück angefordert hat, er jedoch weder über diese gerichtliche Anforderung noch über die Mitteilung der JVA informiert worden ist, dass sich der fragliche „Originalantrag“ des Betroffenen nicht bei den dortigen Akten befinde, so dass ihm diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels sowie des mit Beschluss des Senats vom 09.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 521/16 - abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
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