Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-18, 3 Ws 301-302/17

3 Ws 301-302/17Tribunal Superior18 de jul. de 2017

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Regest

1. Einer hinreichend bestimmten Therapieweisung muss entnommen werden können, ob der Antritt einer stationären oder einer ambulanten Therapie erwartet wird. 2. Darüber hinaus muss dort die konkrete Therapieeinrichtung bezeichnet werden.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 301-302/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-18

Aktenzeichen: 3 Ws 301-302/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0718.3WS301.302.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2; § 56c

Leitsätze

Einer hinreichend bestimmten Therapieweisung muss entnommen werden können, ob der Antritt einer stationären oder einer ambulanten Therapie erwartet wird.

Darüber hinaus muss dort die konkrete Therapieeinrichtung bezeichnet werden.

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Münster, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, bzw. die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern, werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

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