1 Vollz (Ws) 276/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-20, 1 Vollz (Ws) 276/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-20, 1 Vollz (Ws) 276/17
1 Vollz (Ws) 276/17Tribunal Superior20 de jul. de 2017
Regest
Die gerichtliche Überprüfung der maßgeblich auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen (hier: begleitetem Ausgang) erstreckt sich in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich allein darauf, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Letzteres erfordert jedoch grundsätzlich, dass die Vollzugsbehörde zumindest den Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dessen aktuellen Stand aufklärt.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 276/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-20
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 276/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0720.1VOLLZ.WS276.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 115 Abs. 5, 116 Abs. 1; StVollzG NRW § 53 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze
Die gerichtliche Überprüfung der maßgeblich auf den Verdacht einer erneuten Straftat gestützten Ablehnung vollzugsöffnender Maßnahmen (hier: begleitetem Ausgang) erstreckt sich in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich allein darauf, ob die Vollzugsbehörde ihrer Entscheidung einen vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Letzteres erfordert jedoch grundsätzlich, dass die Vollzugsbehörde zumindest den Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und dessen aktuellen Stand aufklärt.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.
Der Bescheid des Leiters der JVA S vom 26.01.2017 betreffend die Ablehnung eines begleiteten Ausgangs wird aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
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