Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-20, 3 Ws 226/17

3 Ws 226/17Tribunal Superior20 de jul. de 2017

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Regest

1. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die mit zum Teil erheblicher Gewaltanwendung bzw. mit erheblichen Drohungen einhergehen und sich (mindestens) als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von zwei Jahren oder nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren darstellen, erfüllen den Schweregrad des § 67d Abs. 6 S.3, Abs. 3 StGB. 2. Ist in zwei Verfahren jeweils eine Maßregel nach § 63 StGB gegen denselben Untergebrachten verhängt worden, muss gem. §§ 463 Abs. 1, 454b Abs. 3, 462a Abs. 1 StPO in beiden Verfahren gleichzeitig über die Unterbringungsfortdauer entschieden werden. 3. Die Überschreitung der Überprüfungsfristen nach § 67e StGB führt in der Regel nicht zu einem Vollstreckungshindernis.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 226/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-20

Aktenzeichen: 3 Ws 226/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0720.3WS226.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6 S. 3; Abs. 3; 67e

Leitsätze

  1. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die mit zum Teil erheblicher Gewaltanwendung bzw. mit erheblichen Drohungen einhergehen und sich (mindestens) als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von zwei Jahren oder nach § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von drei Jahren darstellen, erfüllen den Schweregrad des § 67d Abs. 6 S.3, Abs. 3 StGB.

  2. Ist in zwei Verfahren jeweils eine Maßregel nach § 63 StGB gegen denselben Untergebrachten verhängt worden, muss gem. §§ 463 Abs. 1, 454b Abs. 3, 462a Abs. 1 StPO in beiden Verfahren gleichzeitig über die Unterbringungsfortdauer entschieden werden.

  3. Die Überschreitung der Überprüfungsfristen nach § 67e StGB führt in der Regel nicht zu einem Vollstreckungshindernis.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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