Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-08, 3 Ws 336/17

3 Ws 336/17Tribunal Superior8 de ago. de 2017

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Regest

Über die Beschwerde kann ohne die nach § 124 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene Gelegenheit zur mündlichen Begründung der Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen entschieden werden, wenn keine Anträge vorliegen, die mündlich erörtert werden könnte, und auch keine zu erörternden Ermittlungen durchgeführt wurden.

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Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 336/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-08

Aktenzeichen: 3 Ws 336/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0808.3WS336.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 124 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

Über die Beschwerde kann ohne die nach § 124 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene Gelegenheit zur mündlichen Begründung der Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen entschieden werden, wenn keine Anträge vorliegen, die mündlich erörtert werden könnte, und auch keine zu erörternden Ermittlungen durchgeführt wurden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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