Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-09, 20 U 184/15

20 U 184/15Tribunal Superior9 de ago. de 2017

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1. Die Bedingungen zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung der AKB 2008 (in der Fassung der GDV-Musterbedingungen) sind wirksam. Der Umstand, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 VVG (Hinweis des Versicherers nach Versicherungsfall) dort nicht erwähnt ist, führt nicht zur Unwirksamkeit. (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 2. April 2014 - IV ZR 58/13, Rn. 21, r+s 2015, 347; Abweichung von LG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2016 - 42 O 199/16, r+s 2017, 344.) 2. Eine Lüge vor Gericht bei der Geltendmachung eines Kaskoanspruchs wegen Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende „Redlichkeitsvermutung“ widerlegt ist (hier Widerlegung bejaht).

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Oberlandesgericht Hamm — 20 U 184/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-09

Aktenzeichen: 20 U 184/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0809.20U184.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Die Bedingungen zur Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung der AKB 2008 (in der Fassung der GDV-Musterbedingungen) sind wirksam. Der Umstand, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 VVG (Hinweis des Versicherers nach Versicherungsfall) dort nicht erwähnt ist, führt nicht zur Unwirksamkeit. (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 2. April 2014 - IV ZR 58/13, Rn. 21, r+s 2015, 347; Abweichung von LG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 2016 - 42 O 199/16, r+s 2017, 344.)

Eine Lüge vor Gericht bei der Geltendmachung eines Kaskoanspruchs wegen Diebstahls kann dazu führen, dass die für den Versicherungsnehmer streitende „Redlichkeitsvermutung“ widerlegt ist (hier Widerlegung bejaht).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.07.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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