30 U 53/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-09, 30 U 53/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-09, 30 U 53/17
30 U 53/17Tribunal Superior9 de ago. de 2017
Regest
Stellt eine Betriebspflichtklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vermieters auf die Öffnungszeiten der "überwiegenden Anzahl der Mieter" in dem Einkaufscenter ab, ist diese Klausel jedenfalls dann nicht intransparent und nach § 307 BGB unwirksam, wenn das Einkaufscenter bei Abschluss des Mietvertrages schon länger betrieben wird.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 53/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-09
Aktenzeichen: 30 U 53/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0809.30U53.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 307, 535, ZPO §§ 935, 940
Leitsätze
Stellt eine Betriebspflichtklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vermieters auf die Öffnungszeiten der "überwiegenden Anzahl der Mieter" in dem Einkaufscenter ab, ist diese Klausel jedenfalls dann nicht intransparent und nach § 307 BGB unwirksam, wenn das Einkaufscenter bei Abschluss des Mietvertrages schon länger betrieben wird.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 20. April 2017 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum - I-14 O 53/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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