12 U 111/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-23, 12 U 111/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-23, 12 U 111/16
12 U 111/16Tribunal Superior23 de ago. de 2017
Regest
Ein auf Unterstützung beim Erwerb eines Titels bzw. einer akademischen Bezeichnung an einer akkreditierten europäischen Hochschule gerichteter Vertrag stellt sich als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB dar. Eine Widerrufsklausel, die im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierenden Norm Bezug nimmt, ist nach § 307 Abs. 1, § 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, da dieser allein mit dem Normzitat den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen kann.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 111/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-23
Aktenzeichen: 12 U 111/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0823.12U111.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: BGB § 611, §§ 307 Abs. 1, 306 Abs. 1, § 138 Abs. 1
Leitsätze
Ein auf Unterstützung beim Erwerb eines Titels bzw. einer akademischen Bezeichnung an einer akkreditierten europäischen Hochschule gerichteter Vertrag stellt sich als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB dar.
Eine Widerrufsklausel, die im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierenden Norm Bezug nimmt, ist nach § 307 Abs. 1, § 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, da dieser allein mit dem Normzitat den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen kann.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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