18 U 11/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-16, 18 U 11/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-16, 18 U 11/17
18 U 11/17Tribunal Superior16 de out. de 2017
Regest
1. "Entzug ohne Aussicht auf Wiedererlangung" als Versicherungsfall in der DTV-Güterversicherung 2000/2008 Volle Deckung kann auch vorliegen, wenn ein im Ausland ansässiger Unterfrachtführer das Gut unter Berufung auf ein eigenes Pfand- bzw. Befriedigungsrecht nicht an den versicherten Empfänger herausgibt, es an einem unbekannten Ort lagert und innerhalb der im Transportrecht geregelten Fristen auch bei Inanspruchnahme justizieller Hilfe nicht mit Wiedererlangung zu rechnen ist. 2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Versicherer in der DTV-Güterversicherung 2000/2008 Bestimmungen für die laufende Versicherung dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten gegenüber wegen einer erst nach Eintritt des Schadensfalls erfolgenden Anmeldung des Transports auf Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG berufen kann.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 11/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-16
Aktenzeichen: 18 U 11/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1016.18U11.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: VVG 2, 53, 54, 130
Leitsätze
"Entzug ohne Aussicht auf Wiedererlangung" als Versicherungsfall in der DTV-Güterversicherung 2000/2008 Volle Deckung kann auch vorliegen, wenn ein im Ausland ansässiger Unterfrachtführer das Gut unter Berufung auf ein eigenes Pfand- bzw. Befriedigungsrecht nicht an den versicherten Empfänger herausgibt, es an einem unbekannten Ort lagert und innerhalb der im Transportrecht geregelten Fristen auch bei Inanspruchnahme justizieller Hilfe nicht mit Wiedererlangung zu rechnen ist.
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Versicherer in der DTV-Güterversicherung 2000/2008 Bestimmungen für die laufende Versicherung dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten gegenüber wegen einer erst nach Eintritt des Schadensfalls erfolgenden Anmeldung des Transports auf Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG berufen kann.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 15.000,00 €
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