Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-19, 5 U 147/16

5 U 147/16Tribunal Superior19 de out. de 2017

Abrir fonte

Regest

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann zwischen Eigentümern von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB bestehen, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Frischwasserrohrleitungssystem verfügen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 147/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-19

Aktenzeichen: 5 U 147/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1019.5U147.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 741, BGB § 743

Leitsätze

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann zwischen Eigentümern

von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB bestehen, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Frischwasserrohrleitungssystem verfügen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.11.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.