1 Vollz(Ws) 450/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-28, 1 Vollz(Ws) 450/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-28, 1 Vollz(Ws) 450/17
1 Vollz(Ws) 450/17Tribunal Superior28 de nov. de 2017
Regest
Wenn eine zuvor im Rahmen einer Vollzugsplankonferenz befürwortete Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug anschließend über mehrere Monate unter Hinweis auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht umgesetzt wird, handelt es sich unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieses Vorgehens als Aufhebung, Abänderung oder Zurückstellung der früheren Verlegungsentscheidung um eine unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 450/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-28
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 450/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.1VOLLZ.WS450.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 109 Abs. 1
Leitsätze
Wenn eine zuvor im Rahmen einer Vollzugsplankonferenz befürwortete Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug anschließend über mehrere Monate unter Hinweis auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht umgesetzt wird, handelt es sich unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieses Vorgehens als Aufhebung, Abänderung oder Zurückstellung der früheren Verlegungsentscheidung um eine unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat sich erledigt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens in erster Instanz einschließlich der jeweiligen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.
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