Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-04, 4 Ws 196, 197/17

4 Ws 196, 197/17Tribunal Superior4 de jan. de 2018

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Regest

1. Mangels Übergangsvorschrift im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermö-gensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I, 872) ist auch auf Fälle, in denen die angefochtene Maßnahme vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung angeordnet wurde, das aktuell geltende Verfahrensrecht anzuwenden. 2. Die Formulierung in § 111e Abs. 1 StPO n.F.( „dass die Voraussetzungen der Ein-ziehung von Wertersatz vorliegen“) erfasst auch die Konstellation, in der zum Tat-zeitpunkt die Voraussetzung des Verfalls von Wertersatz vorgelegen hat, denn der Gesetzgeber wollte mit der neuen Regelung des § 73c StGB lediglich die des § 73a StGB a.F. im neuen Sprachgebrauch, aber ohne inhaltliche Änderungen übernehmen. 3. Die Eigenschaft eines Zahlungsdienstleisters i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG erfordert nicht, dass der Dienstleister für mehrere Zahlungsempfänger tätig wird. 4. Zur Zurückweisung eines Vertreters einer Drittbeteiligten nach § 428 Abs. 1 S. 2 (entspricht § 434 Abs. 1 S. 2 a.F.), 146, 146a Abs. 1 StPO. 5. Zur „nachgewiesenen Vollmacht“ i.S.v. § 428 Abs. 1 StPO.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 196, 197/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-04

Aktenzeichen: 4 Ws 196, 197/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0104.4WS196.197.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 428, 434, 442; StPO § 111e n.F.; StPO §§ 146, 146a; StGB §§ 2 Abs. 5, 73 a.F., 73a a.F.; ZAG §§ 1, 31

Leitsätze

  1. Mangels Übergangsvorschrift im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermö-gensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I, 872) ist auch auf Fälle, in denen die angefochtene Maßnahme vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung angeordnet wurde, das aktuell geltende Verfahrensrecht anzuwenden.

  2. Die Formulierung in § 111e Abs. 1 StPO n.F.( „dass die Voraussetzungen der Ein-ziehung von Wertersatz vorliegen“) erfasst auch die Konstellation, in der zum Tat-zeitpunkt die Voraussetzung des Verfalls von Wertersatz vorgelegen hat, denn der Gesetzgeber wollte mit der neuen Regelung des § 73c StGB lediglich die des § 73a StGB a.F. im neuen Sprachgebrauch, aber ohne inhaltliche Änderungen übernehmen.

  3. Die Eigenschaft eines Zahlungsdienstleisters i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG erfordert nicht, dass der Dienstleister für mehrere Zahlungsempfänger tätig wird.

  4. Zur Zurückweisung eines Vertreters einer Drittbeteiligten nach § 428 Abs. 1 S. 2 (entspricht § 434 Abs. 1 S. 2 a.F.), 146, 146a Abs. 1 StPO.

  5. Zur „nachgewiesenen Vollmacht“ i.S.v. § 428 Abs. 1 StPO.

Tenor

Die weiteren Beschwerden werden auf Kosten der Drittbeteiligten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Rechtsanwalt T wird als Vertreter der Drittbeteiligten zurückgewiesen.

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