Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-16, 9 U 198/16

9 U 198/16Tribunal Superior16 de jan. de 2018

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Regest

1. Der Verursachungsbeitrag eines unfallbeteiligten Kradfahrers kann nur in die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung einbezogen werden, wenn dieser Verstoß - hier der Geschwindigkeitsverstoß - sich auf das Unfallgeschehen oder die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat. 2. Das ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km bei erlaubten 50 km/h dann nicht der Fall, wenn bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit der Kradfahrer nicht mehr über das querstehende links abbiegende Kraftfahrzeug hinweggeschleudert würde, sondern nahezu die gesamte Aufprallenergie vom Körper des Kradfahrers absorbiert wird und der Anprall an einem Teil der Karosserie erfolgt (hier A Säule und Dachkante), was nach verkehrstechnischer/medizinischer Beurteilung grundsätzlich erheblich schwerere oder gar tödliche Verletzungen verursacht.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 198/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-16

Aktenzeichen: 9 U 198/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0116.9U198.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 17 StVG, §§ 3, 9 Abs. 1 und 4 StVO

Leitsätze

Der Verursachungsbeitrag eines unfallbeteiligten Kradfahrers kann nur in die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung einbezogen werden, wenn dieser Verstoß - hier der Geschwindigkeitsverstoß - sich auf das Unfallgeschehen oder die Schwere der Unfallfolgen ausgewirkt hat.

Das ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km bei erlaubten 50 km/h dann nicht der Fall, wenn bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit der Kradfahrer nicht mehr über das querstehende links abbiegende Kraftfahrzeug hinweggeschleudert würde, sondern nahezu die gesamte Aufprallenergie vom Körper des Kradfahrers absorbiert wird und der Anprall an einem Teil der Karosserie erfolgt (hier A Säule und Dachkante), was nach verkehrstechnischer/medizinischer Beurteilung grundsätzlich erheblich schwerere oder gar tödliche Verletzungen verursacht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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