1 Vollz (Ws) 550/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-06, 1 Vollz (Ws) 550/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-06, 1 Vollz (Ws) 550/17
1 Vollz (Ws) 550/17Tribunal Superior6 de fev. de 2018
Regest
Wie bei Hafträumen von Strafgefangenen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 -, juris) liegt auch für die Zimmer der Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW bei Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Grundrechtseingriff nicht schon darin, dass ein Vollzugsbediensteter diese Räume betritt. Der Sicherungsverwahrte hat insofern keinen Anspruch auf ein (hier: von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) zeitlich begrenztes Betretungsverbot.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 550/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-06
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 550/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.1VOLLZ.WS550.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NRW §§ 1, 2, 14
Leitsätze
Wie bei Hafträumen von Strafgefangenen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 -, juris) liegt auch für die Zimmer der Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW bei Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Grundrechtseingriff nicht schon darin, dass ein Vollzugsbediensteter diese Räume betritt. Der Sicherungsverwahrte hat insofern keinen Anspruch auf ein (hier: von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) zeitlich begrenztes Betretungsverbot.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang seiner Anfechtung mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, der Antragsgegnerin zu verbieten gem. § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW, ihn in seiner Mittagsruhe zwischen 13:00 Und 16:00 Uhr zu stören und seine gesetzlich verankerte Privat- und Intimsphäre zu respektieren und zu gewährleisten, wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die weiteren Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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