Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-27, 20 U 75/17

20 U 75/17Tribunal Superior27 de abr. de 2018

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Oberlandesgericht Hamm — 20 U 75/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-27

Aktenzeichen: 20 U 75/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0427.20U75.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 3) wird das am 28.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und hinsichtlich der Beklagten zu 3) – unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen – wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 100.127,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.346,84 € seit dem 29.10.2009 sowie aus jeweils weiteren 2.130,38 € seit dem 1. eines Monats vom 01.11.2009 bis zum 01.03.2012 zu zahlen.

b)

Die Beklagte zu 3) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2017 eine monatlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.130,38 € zu zahlen.

c)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, auf die nach Ziffer 2.b) seit dem 28.06.2012 fällig gewordenen und bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig werdenden Ansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

d)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.05.2008 bis längstens zum 01.07.2017 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. 1228705 freizustellen.

e)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.05.2008 bis längstens zum 01.07.2017 bedingungsgemäß angefallenen und zukünftig anfallenden Bonusrenten zu zahlen.

f)

Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage abgewiesen.

Für die Kosten erster Instanz gilt: Die Beklagte zu 2), die Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 5 %, im Übrigen die Beklagte zu 1) selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 51 %, die Beklagte zu 2) zu 5 %, die Beklagte zu 3) zu 28 %, die Beklagte zu 4) zu 13 % und die Klägerin zu 3 %.

Für die Kosten des Berufungsverfahrens [mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs der Klägerin und der Beklagten zu 1)] des gilt: Die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 5 %, im Übrigen die Beklagte zu 1) selbst. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 53 %, die Beklagte zu 2) zu 14 %, die Beklagte zu 3) zu 30 % und die Klägerin zu 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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