3 U 162/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-07, 3 U 162/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-07, 3 U 162/17
3 U 162/17Tribunal Superior7 de mai. de 2018
Regest
Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 162/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-07
Aktenzeichen: 3 U 162/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0507.3U162.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: BGB § 779 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; VVG § 109; ZPO § 301 Abs. 1
Leitsätze
Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 09.11.2017 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1 trägt die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ihrer Nebenintervention. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 74 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 26 % der Beklagten zu 1 allein auferlegt.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.035.293,47 € festgesetzt. Soweit das Berufungsverfahren die Beklagte zu 2 betrifft, beträgt der Streitwert 765.517,85 €.
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