Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-08, 4 Ws 75/18

4 Ws 75/18Tribunal Superior8 de mai. de 2018

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Regest

Die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen ist nicht schon deswegen unverschuldet, weil der (verteidigte) Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet und er deswegen auch keine solche erhalten hat.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 75/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-08

Aktenzeichen: 4 Ws 75/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0508.4WS75.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO §§ 44, 35a

Leitsätze

Die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen ist nicht schon deswegen unverschuldet, weil der (verteidigte) Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet und er deswegen auch keine solche erhalten hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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