2 SAF 9/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-08, 2 SAF 9/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-08, 2 SAF 9/18
2 SAF 9/18Tribunal Superior8 de jun. de 2018
Regest
Fallen die in § 232 Abs. 1, Nr. 2 FamFG genannten alternativen Gerichtsstände am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und an demjenigen des Elternteils, der für das Kind zu handeln befugt ist auseinander, kann der antragstellende Beteiligte zwischen den beiden in Betracht kommenden Gerichtsständen wählen. 2. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das verweisende Gericht das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer zuständigkeitsbegründenden Norm unrichtig annimmt; hierzu bedarf es zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 9/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-06-08
Aktenzeichen: 2 SAF 9/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0608.2SAF9.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 232 Abs. 1, Nr. 2 FamFG, 281 Abs. 2, S. 4 ZPO
Leitsätze
Fallen die in § 232 Abs. 1, Nr. 2 FamFG genannten alternativen Gerichtsstände am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und an demjenigen des Elternteils, der für das Kind zu handeln befugt ist auseinander, kann der antragstellende Beteiligte zwischen den beiden in Betracht kommenden Gerichtsständen wählen.
- Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das verweisende Gericht das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer zuständigkeitsbegründenden Norm unrichtig annimmt; hierzu bedarf es zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen.
Tenor
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – Altena bestimmt.
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