Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-11, 5 U 4/17

5 U 4/17Tribunal Superior11 de jun. de 2018

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Regest

Es liegt keine unzulässige Vollstreckungsstandschaft vor, wenn der Zedent durch den Zessionar ermächtigt worden ist, nach wie vor - wie es der Vollstreckungstitel ausweist - Leistung an sich zu verlangen. Sichert die Grundschuld auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer Beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt. Die Sicherungsgeber können daher vom Sicherungsnehmer lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach der Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages verlangen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 4/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-11

Aktenzeichen: 5 U 4/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0611.5U4.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 767 ZPO u. § 1191 BGB; s

Leitsätze

Es liegt keine unzulässige Vollstreckungsstandschaft vor, wenn der Zedent durch den Zessionar ermächtigt worden ist, nach wie vor - wie es der Vollstreckungstitel ausweist - Leistung an sich zu verlangen.

Sichert die Grundschuld auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis, ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer Beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt. Die Sicherungsgeber können daher vom Sicherungsnehmer lediglich die Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Grundschuld nach der Leistung eines bestimmt bezeichneten Betrages verlangen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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