Oberlandesgericht Hamm, 2018-06-14, 4 RBs 174/18

4 RBs 174/18Tribunal Superior14 de jun. de 2018

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Regest

Allein ein relatives Langsamfahren oder Verlangsamung der Fahrt des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle oder das Hinzutreten weiterer Umstände begründet noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 174/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-14

Aktenzeichen: 4 RBs 174/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0614.4RBS174.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 49

Leitsätze

Allein ein relatives Langsamfahren oder Verlangsamung der Fahrt des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle oder das Hinzutreten weiterer Umstände begründet noch keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

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