Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-16, 22 U 121/17

22 U 121/17Tribunal Superior16 de jul. de 2018

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Oberlandesgericht Hamm — 22 U 121/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-16

Aktenzeichen: 22 U 121/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0716.22U121.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 06.10.2017 (I-2 O 421/16) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, den Zugang zur Haustür des Grundstücks des Klägers Gemarkung A, Flur Fl01, Flurstück Flstck01, Bstraße 00, C nicht zu untersagen und nicht zu versperren

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung A, Flur Fl01, Flurstück Flstck02, postalisch Bstraße 00a, C zugunsten des Grundstücks des Klägers Gemarkung A, Flur Fl01, Flurstück Flstck01, postalisch Bstraße 00, C, als Zuwegung zu Fuß und mit Fahrzeugen – ohne diese dort abzustellen – in dem auf der nachfolgenden Skizze schraffiert dargestellten Bereich zu dulden:

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, sich zur Hälfte an den notwendigen und nachgewiesenen Er- und Unterhaltungskosten sowie an den anteiligen Lasten zu beteiligen, die dem Beklagten zu 1) an und wegen der Unterhaltung der in Absatz 2 der Urteilsformel näher bezeichneten Teilfläche seines Grundstücks Grundbuch von C, Bl. Bl01, Gemarkung A, Flur Fl01, Flurstück Flstck02 entstehen.

Die weitergehende Hilfswiderklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben diese selbst zu 13% und der Kläger zu 87% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben dieser selbst zu 58% und zu 42% der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser selbst zu 42%, zu 52 % der Beklagte zu 1) und zu weiteren 6 % die Beklagte zu 2) zu tragen.

Die Gerichtskosten haben zu 42 % der Kläger, zu 52 % der Beklagte zu 2) und zu 6% die Beklagte zu 2) zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden wie folgt verteilt:

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben diese selbst zu 15% und der Kläger zu 85% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben dieser selbst zu 68% und zu 32% der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser selbst zu 32% zu 61 % der Beklagte zu 1) und zu weiteren 7 % die Beklagte zu 2) zu tragen.

Die Gerichtskosten haben zu 32 % der Kläger, zu 61 % der Beklagte zu 2) und zu weiteren 7% die Beklagte zu 2) zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

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