4 U 79/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-16, 4 U 79/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-16, 4 U 79/17
4 U 79/17Tribunal Superior16 de ago. de 2018
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 79/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-08-16
Aktenzeichen: 4 U 79/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0816.4U79.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Das am 17.05.2017 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Münster – Kammer für Handelssachen – wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten und Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd
a)
die Dienstleistung einer Fahrschule zu bewerben mit der Ankündigung der Durchführung einer Motorradausbildung in acht Tagen und dem gleichzeitigen Hinweis, dass am siebenten Tag der Ausbildung die theoretische Prüfung stattfindet,
wie geschehen im Jahre 2016 unter www.########.de (Anlage 1 - Bl. 7 d.A.);
b)
die Dienstleistung einer Fahrschule zu bewerben unter Hinweis auf eine „Theorie- und Praxis-Garantie“,
wie geschehen im Jahre 2016 mit dem Werbeflyer „W!“ (Anlage 2 – Bl. 8 d.A.).
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 246,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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