3 Ws 312/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-21, 3 Ws 312/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-08-21, 3 Ws 312/18
3 Ws 312/18Tribunal Superior21 de ago. de 2018
Regest
1. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht. 2. Der Untergebrachte kann das Gericht durch seine Weigerung, sich von bestimmten Sachverständigen nicht bzw. nur von einem bestimmten Sachverständigen explorieren zu lassen, nicht zur Bestellung eines ihm "genehmen" Gutachters "zwingen". 3. Er hat dann vielmehr hinzunehmen, dass das Gutachten nur nach Aktenlage erstattet wird.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 312/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-21
Aktenzeichen: 3 Ws 312/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0821.3WS312.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: §§ 67d Abs. 2; Abs. 3; § 67e; StPO §§ 463 Abs. 4; 73 Abs. 1
Leitsätze
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Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat nicht.
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Der Untergebrachte kann das Gericht durch seine Weigerung, sich von bestimmten Sachverständigen nicht bzw. nur von einem bestimmten Sachverständigen explorieren zu lassen, nicht zur Bestellung eines ihm "genehmen" Gutachters "zwingen".
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Er hat dann vielmehr hinzunehmen, dass das Gutachten nur nach Aktenlage erstattet wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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