Oberlandesgericht Hamm, 2018-09-14, 10 UF 77/17

10 UF 77/17Tribunal Superior14 de set. de 2018

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Regest

Die externe Teilung eines fondsbasierten Anrechts ist auch dann mit dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu tenorieren, wenn der Fonds keine Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB hat. Der darin liegende nur vorläufige Verzicht auf einen vollstreckbaren Tenor wiegt weniger schwer als die ansonsten drohende, nicht korrigierbare Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes.

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Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 77/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-14

Aktenzeichen: 10 UF 77/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0914.10UF77.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Normen: VersAusglG §§ 14, 45; FamFG § 222; KAGB § 170

Leitsätze

Die externe Teilung eines fondsbasierten Anrechts ist auch dann mit dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu tenorieren, wenn der Fonds keine Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB hat. Der darin liegende nur vorläufige Verzicht auf einen vollstreckbaren Tenor wiegt weniger schwer als die ansonsten drohende, nicht korrigierbare Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes.

Tenor

Auf die Beschwerde der C Pensionsfonds AG vom 11. April 2017 wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Recklinghausen vom 16. März 2017 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert, soweit dort Anrechte des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin betroffen sind, und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts WTWPF Firmenbeiträge – VV-Nr. 1 (#########) des Antragstellers bei der X Pensionsfonds AG in Höhe von 231,2782 Anteilen für die Antragstellerin ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbetrags von 4.842,76 € begründet. X Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der X Pensionsfonds AG (Vers.-Nr.: #####/####) unterbleibt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 5.000,- € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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