Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-04, 1 RVs 75/18

1 RVs 75/18Tribunal Superior4 de dez. de 2018

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Regest

Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen, dem jeweiligen Gewicht der Taten Rechnung tragenden „Binnendifferenzierung“ bei der Bildung von Einzelstrafen bedarf es regelmäßig einer nachvollziehbaren Begründung, wenn bei diesbezüglich praktisch identischen Strafzumessungserwägungen für zwei ähnlich gelagerte Straftaten erheblich voneinander abweichende Einzelstrafen verhängt werden sollen. Der bloße Hinweis des Berufungsgerichts, dass es durch das Schlechterstellungsverbot (§ 331 StPO) an einer Erhöhung der milderen Einzelstrafe gewesen sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen nicht ohne Weiteres.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 75/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-04

Aktenzeichen: 1 RVs 75/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1204.1RVS75.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 46

Leitsätze

Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen, dem jeweiligen Gewicht der Taten Rechnung tragenden „Binnendifferenzierung“ bei der Bildung von Einzelstrafen bedarf es regelmäßig einer nachvollziehbaren Begründung, wenn bei diesbezüglich praktisch identischen Strafzumessungserwägungen für zwei ähnlich gelagerte Straftaten erheblich voneinander abweichende Einzelstrafen verhängt werden sollen. Der bloße Hinweis des Berufungsgerichts, dass es durch das Schlechterstellungsverbot (§ 331 StPO) an einer Erhöhung der milderen Einzelstrafe gewesen sei, genügt den diesbezüglichen Anforderungen nicht ohne Weiteres.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Tat vom 23.02.2017 im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird mit der klarstellenden Maßgabe verworfen, dass mit dem angefochtenen Urteil auch die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 08.12.2017 - 744 Ds 102 Js 192/17 (580/17) - verworfen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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