Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-20, 4 RBs 387/18

4 RBs 387/18Tribunal Superior20 de dez. de 2018

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Regest

Eine fehlende Beweiswürdigung führt bei Beschluss nach § 72 OWiG auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 72 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht in gewissem Umfang die Kenntnisnahme des Akteninhalts möglich ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 387/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-20

Aktenzeichen: 4 RBs 387/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1220.4RBS387.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 72

Leitsätze

Eine fehlende Beweiswürdigung führt bei Beschluss nach § 72 OWiG auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 72 OWiG dem Rechtsbeschwerdegericht in gewissem Umfang die Kenntnisnahme des Akteninhalts möglich ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Lüdinghausen zurückverwiesen.

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