1 Vollz (Ws) 516/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-08, 1 Vollz (Ws) 516/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-08, 1 Vollz (Ws) 516/18
1 Vollz (Ws) 516/18Tribunal Superior8 de jan. de 2019
Regest
Eine Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG-Bund eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: die Versagung der Teilnahme an einer Außensportgruppe auf Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVollzG NRW aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl eine ebenso erfolgversprechende Maßnahme gegen den Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (Fortführung von Senat, Beschluss von 10.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 695/12 -, juris). Die Gründe der Nichtinanspruchnahme des Störers sind in der Entscheidung der Vollzugsbehörde darzulegen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 516/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-08
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 516/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0108.1VOLLZ.WS516.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 115 Abs. 5; StVollzG NRW § 14 Abs. 2 S. 2.
Leitsätze
Eine Vollzugsbehörde überschreitet die Grenzen ihres im Rahmen des § 115 Abs. 5 StVollzG-Bund eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen, wenn sie eine Maßnahme der Gefahrenabwehr (hier: die Versagung der Teilnahme an einer Außensportgruppe auf Grundlage des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVollzG NRW aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt) gegen den Nichtstörer richtet, obwohl eine ebenso erfolgversprechende Maßnahme gegen den Störer gleichfalls in Betracht gekommen wäre oder sogar nahegelegen hätte (Fortführung von Senat, Beschluss von 10.01.2013 - III-1 Vollz (Ws) 695/12 -, juris). Die Gründe der Nichtinanspruchnahme des Störers sind in der Entscheidung der Vollzugsbehörde darzulegen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der Beschluss der 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 29. August 2018 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Verwehrung der Teilnahme des Betroffenen an der Außensportgruppe am 21. März 2017 aufgrund der Trennungsanordnung rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, und die dem Betroffenen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N in F hat sich erledigt.
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