Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-24, 4 U 42/18

4 U 42/18Tribunal Superior24 de jan. de 2019

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Regest

1. Die Benutzungsform eines Zeichens, die zu einer Markeneintragung wegen Verkehrsdurchsetzung geführt hat, muss auch nach der Markeneintragung als rechtserhaltende Benutzung anerkannt werden (Anschluss an EuGH, GRUR 2013, 722). 2. Ob die Eintragung der Marke hierbei zu Recht erfolgt ist, ist jedenfalls im Rahmen einer Löschungsklage nach § 55 Abs. 1, § 49 Abs. 1 MarkenG nicht zu überprüfen.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 U 42/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-24

Aktenzeichen: 4 U 42/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0124.4U42.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: MarkenG § 49 Abs. 1; MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 1; MarkenG § 26 Abs. 1; MarkenG § 26 Abs. 3, MarkenG § 55 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 2

Leitsätze

  1. Die Benutzungsform eines Zeichens, die zu einer Markeneintragung wegen Verkehrsdurchsetzung geführt hat, muss auch nach der Markeneintragung als rechtserhaltende Benutzung anerkannt werden (Anschluss an EuGH, GRUR 2013, 722).

  2. Ob die Eintragung der Marke hierbei zu Recht erfolgt ist, ist jedenfalls im Rahmen einer Löschungsklage nach § 55 Abs. 1, § 49 Abs. 1 MarkenG nicht zu überprüfen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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