1 Ws 80/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-19, 1 Ws 80/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-19, 1 Ws 80/19
1 Ws 80/19Tribunal Superior19 de fev. de 2019
Regest
Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht mehr zulässig, wenn der Verurteilte nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste, dass als Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen noch ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung die die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (Fortführung von Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - II-1 Ws 150/13-, juris).
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 80/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-19
Aktenzeichen: 1 Ws 80/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0219.1WS80.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 56f.
Leitsätze
Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht mehr zulässig, wenn der Verurteilte nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste, dass als Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen noch ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung die die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (Fortführung von Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - II-1 Ws 150/13-, juris).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 27. Januar 2011 (Az.: 91 Ds – 103 Js 576/10 – 100/10) wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.
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