Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-10, 7 W 1/19

7 W 1/19Tribunal Superior10 de abr. de 2019

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Liegt eine Beschwerde auch bei großzügiger Auslegung nicht vor, ist - auch wenn die erste Instanz eine sofortige Beschwerde angenommen und die Sache vorgelegt hat - eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht veranlasst.

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Oberlandesgericht Hamm — 7 W 1/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-10

Aktenzeichen: 7 W 1/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0410.7W1.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 567 ZPO; § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO; 380 Abs. 3 ZPO; § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO

Leitsätze

Liegt eine Beschwerde auch bei großzügiger Auslegung nicht vor, ist - auch wenn die erste Instanz eine sofortige Beschwerde angenommen und die Sache vorgelegt hat - eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht veranlasst.

Tenor

Der Senat sieht sich zur Entscheidung über die am 04.01.2019 eingegangene Eingabe der Zeugin P nicht veranlasst.

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