18 U 19/16•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-23, 18 U 19/16
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-23, 18 U 19/16
18 U 19/16Tribunal Superior23 de mai. de 2019
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 19/16 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-23
Aktenzeichen: 18 U 19/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0523.18U19.16.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.12.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Gebäude nebst den befestigten Grundstücksflächen unter der Anschrift I-Straße, J (Grundbuch von J, G 01), zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
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Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt,
an den Kläger 31.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.600,00 € seit dem 28.3.2008 und aus weiteren 19.500,00 € seit dem 17.9.2015,
an C, S-Weg, H, weitere 3.458,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.9.2015,
an den Kläger weitere 97.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.500,00 € seit dem 17.11.2017 und
an den Kläger für die Zeit ab dem 1.6.2019 monatlich weitere 1.500,00 € bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des in Ziff. 1. genannten Mietobjekts
zu zahlen;
wegen weitergehender Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu 1) bleibt die Klage abgewiesen; insoweit wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger solche Schäden an dem unter Ziff. 1. Mietobjekt zu ersetzen, die infolge der Nichtrückgabe nach dem 27. März 2008 entstanden sind;
diese Schadensersatzansprüche beruhen auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten zu 1), soweit sie sich auf Schäden beziehen, die zwischen dem 27.3.2008 und dem 29.2.2009 entstanden sind;
die Berufung des Klägers wird, soweit er damit weitergehende Feststellungsanträge gegen den Beklagten zu 1) verfolgt, zurückgewiesen.
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Der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 2) ist unterbrochen.
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Die Berufung gegen die Beklagte zu 3) wird als unzulässig verworfen.
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Die Berufung des Klägers gegen die Beklagte zu 4) wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) trägt der Kläger; die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Räumung und Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € und wegen der Zahlung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Räumung und Herausgabe Sicherheit in Höhe von 18.000,00 € und wegen der Zahlung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 3) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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