Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-25, 28 W 15/19

28 W 15/19Tribunal Superior25 de jun. de 2019

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Oberlandesgericht Hamm — 28 W 15/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-25

Aktenzeichen: 28 W 15/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0625.28W15.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 18.02.2019

– unter Ausnahme der Wertfestsetzung - aufgehoben.

Auf Antrag des Antragstellers wird im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Beweisfragen angeordnet:

  • 1. Welche Emissionen an ,

  • a. Kohlenstoffmonoxid (CO),

  • b. Stickstoffoxiden (NOx),

  • c. Kohlenwasserstoffe insgesamt und Stickstoffoxide summiert und

  • d. Partikeln

weist das Fahrzeug, A mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) 000 im NEFZ-Prüfzyklus auf, jeweils gemessen in Masse pro Fahrtstrecke (mg/km)?

  • 2. Welche Emissionen an ;

  • a. Kohlenstoffmonoxid (CO),

  • b. Stickstoffoxiden (NOx),

  • c. Kohlenwasserstoffe insgesamt und Stickstoffoxide summiert und

  • d. Partikeln

weist das unter 1. genannte Fahrzeug in der Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP-Prüfzyklus) auf, jeweils gemessen in Masse pro Fahrstrecke (mg/km)?

  • 3. Welche Emissionen an ;

  • a. Kohlenstoffmonoxid (CO),

  • b. Stickstoffoxiden (NOx),

  • c. Kohlenwasserstoffe insgesamt und Stickstoffoxide summiert und

  • d. Partikeln

weist das unter 1. genannte Fahrzeug im tatsächlichen Fahrbetrieb auf, jeweils gemessen in Masse pro Fahrtstrecke (mg/km)?

  • 4. Wodurch kommt die Abweichung zwischen den Emissionswerten im NEFZ-Prüfzyklus, dem WLTP-Prüfzyklus und dem tatsächlichen Fahrbetrieb bei dem unter 1. genannten Fahrzeug zustande? Entspricht dabei insbesondere die Abweichung der Emissionswerte zwischen NEFZ- und WLTP-Prüfzyklus der durchschnittlichen Emissionsabweichung zwischen den beiden Zyklen?

  • 5. Ist auszuschließen, dass die Abweichung durch ein Konstruktionsteil verursacht wird, dass die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystem im tatsächlichen Fahrbetrieb gegenüber dem Betrieb im Prüfzyklus verringert wird?

  • 6. Hält das Fahrzeug damit im ;

  • a. NEFZ-Prüfstand,

  • b. WLTP-Prüfstand,

  • c. tatsächlichen Fahrbetrieb

die Emissionsgrenzwerte des Anhang 1, Tabelle 1 (Euro-5-Emissionsgrenzwerte, als ANLAGE 1 beigefügt), Fahrzeugklasse M / Selbstzündungsmotor (CI) ein?

II. Die Benennung und Bestellung des Sachverständigen sowie die Anordnung der Vorschusszahlung für die Einholung des Gutachtens wird dem Landgericht übertragen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung derzeit nicht veranlasst.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.100 EUR festgesetzt.

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