Oberlandesgericht Hamm, 2019-06-25, 2 Ws 31/19

2 Ws 31/19Tribunal Superior25 de jun. de 2019

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Regest

Trotz Abwesenheit der verurteilten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einem italienischen Erkenntnis im Inland nach § 84 b Abs. 1 Nr. 2 IRG unzulässig, wenn die verurteilte Person in der auf ihre unbeschränkt eingelegte Berufung anberaumten Berufungshauptverhandlung nicht persönlich erschienen ist und keiner der Ausnahmetatbestände des § 84 b Abs. 2-4 IRG vorliegt.

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Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 31/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-25

Aktenzeichen: 2 Ws 31/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0625.2WS31.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG §§ 84, 84a, 84b Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

Trotz Abwesenheit der verurteilten Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus einem italienischen Erkenntnis im Inland nach § 84 b Abs. 1 Nr. 2 IRG unzulässig, wenn die verurteilte Person in der auf ihre unbeschränkt eingelegte Berufung anberaumten Berufungshauptverhandlung nicht persönlich erschienen ist und keiner der Ausnahmetatbestände des § 84 b Abs. 2-4 IRG vorliegt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom 12. Oktober 2018, „die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts Rom vom 2. Dezember 2014 für zulässig zu erklären und zu beschließen, dass auf die festgesetzte Strafe der Teil der Sanktion, der in Italien im Zusammenhang mit der Sanktion, die mit dem Urteil verhängt wurde, gegen den Verurteilten vollstreckt worden ist, anzurechnen ist“ wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse, §§ 467, 473 Abs.1 StPO.

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