7 U 18/17•Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-06, 7 U 18/17
Oberlandesgericht Hamm, 2019-09-06, 7 U 18/17
7 U 18/17Tribunal Superior6 de set. de 2019
Regest
1. Zum verkehrsrichtigen Verhalten im Vorfeld einer erkennbaren bzw. bekannten Geschwindigkeitsbegrenzung. 2. Zur Führung des Entlastungsbeweises des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG obliegt es dem von einem Fußgänger wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Kfz in Anspruch genommenen Fahrer, darzulegen und zu beweisen, dass der Fußgänger auch bei einer geringeren Kollisionsgeschwindigkeit des Kfz infolge verkehrsrichtiger moderater Beschleunigung ebenso schwere Verletzungen erlitten hätte.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 7 U 18/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-06
Aktenzeichen: 7 U 18/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0906.7U18.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: StVG §§ 7, 9, 18; VVG § 115; StVO §§ 3 Abs. 1, 25, 41; BGB § 254
Leitsätze
-
Zum verkehrsrichtigen Verhalten im Vorfeld einer erkennbaren bzw. bekannten Geschwindigkeitsbegrenzung.
-
Zur Führung des Entlastungsbeweises des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG obliegt es dem von einem Fußgänger wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Kfz in Anspruch genommenen Fahrer, darzulegen und zu beweisen, dass der Fußgänger auch bei einer geringeren Kollisionsgeschwindigkeit des Kfz infolge verkehrsrichtiger moderater Beschleunigung ebenso schwere Verletzungen erlitten hätte.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster - 8 O 380/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klageanträge zu 1. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, zu 3. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse, zu 4. auf Ersatz entstandenen Erwerbsschadens und zu 5. auf Ersatz des Minderverdienstes in Form einer Geldrente sind – jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen – dem Grunde nach zu 20% gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger weiteren aus dem Unfallgeschehen vom 00.11.2011 auf dem B in 00000 C entstehenden materiellen Schaden zu 20% und den zukünftigen unfallbedingten, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines klägerischen Eigenverschuldens von 80% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergangen sind oder übergehen werden.
Wegen der Entscheidung zur Höhe wird der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.