1 RVs 64/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-08, 1 RVs 64/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-10-08, 1 RVs 64/19
1 RVs 64/19Tribunal Superior8 de out. de 2019
Regest
Infolge der wirksamen Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage einschließlich des Schuldumfangs betreffen, in Rechtskraft erwachsen und damit der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Gleiches gilt bezüglich sog. doppelrelevanter Tatsachen, die sowohl für den Schuldumfang als auch für die Strafzumessung Bedeutung haben (hier: die Schadenshöhe bei einer Sachbeschädigung); zulässig sind insoweit lediglich ergänzende, nicht jedoch widersprechende Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1981 - 1 StR 688/80 -, juris). Ein diesbezüglicher Rechtsfehler führt auf die Revision des hierdurch beschwerten Angeklagten auch ohne ausdrückliche Rüge zur Aufhebung im hiervon betroffenen Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.
Texto completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 64/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-10-08
Aktenzeichen: 1 RVs 64/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:1008.1RVS64.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO §§ 318 S. 1, 327
Leitsätze
Infolge der wirksamen Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch und die Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage einschließlich des Schuldumfangs betreffen, in Rechtskraft erwachsen und damit der Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen. Gleiches gilt bezüglich sog. doppelrelevanter Tatsachen, die sowohl für den Schuldumfang als auch für die Strafzumessung Bedeutung haben (hier: die Schadenshöhe bei einer Sachbeschädigung); zulässig sind insoweit lediglich ergänzende, nicht jedoch widersprechende Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.1981 - 1 StR 688/80 -, juris). Ein diesbezüglicher Rechtsfehler führt auf die Revision des hierdurch beschwerten Angeklagten auch ohne ausdrückliche Rüge zur Aufhebung im hiervon betroffenen Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit jeweils zugrunde liegenden Feststellungen wie folgt aufgehoben:
-
- soweit gegen den Angeklagten wegen der am 05. August 2018 gegen 02:00 Uhr begangenen Sachbeschädigung (Flachbildfernseher) eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten verhängt worden ist, sowie
-
- im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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